Steffen Lindberg

Ihr Anwalt bei Vorwurf Kinderpornografie

Ein Vorwurf der Kinderpornografie bringt enorme rechtliche und persönliche Risiken mit sich. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der Ihre Verteidigung professionell und diskret steuert.

JETZT ZÄHLT JEDE ENTSCHEIDUNG

Vorwurf Kinderpornografie? Ich verteidige Sie!

Wird gegen Sie wegen Kinderpornografie ermittelt, stehen Sie unter großem Druck. Gerade jetzt ist ein Anwalt entscheidend, der absolut diskret vorgeht und die besonderen Abläufe dieser Verfahren genau kennt. Bei Vorwürfen nach § 184b StGB entscheidet dieses spezialisierte Wissen darüber, ob Ihr Verfahren frühzeitig in ruhige, geordnete Bahnen gelenkt und Ihre Situation spürbar entlastet werden kann. Allgemeine Informationen aus dem Internet helfen Ihnen in dieser Situation nicht weiter. Entscheidend ist, dass Ihr konkreter Fall geprüft, die Beweise hinterfragt und eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt wird.

Ein Vorwurf der Verbreitung oder des Besitzes von Kinderpornografie fällt unter die besonders strengen Regelungen des § 184b StGB. Diese Vorschrift wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft – die Strafandrohungen und die Intensität der Ermittlungen sind deutlich gestiegen. Schon der bloße Tatvorwurf kann ein umfangreiches Strafverfahren auslösen.

Neben den strafrechtlichen Risiken sind die persönlichen Folgen oft gravierend. Beruf, Familie und sozialer Ruf geraten sofort unter Druck. Bereits der Verdacht kann stigmatisierend wirken und im schlimmsten Fall Ihre wirtschaftliche und persönliche Existenz gefährden – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später als zutreffend erweist. Genau deshalb ist ein kontrolliertes, strategisches Vorgehen von Anfang an für eine effektive Strafverteidigung entscheidend.

Ich verteidige ausschließlich im Strafrecht und weiß, worauf es bei Vorwürfen rund um Kinderpornografie ankommt: Diskretion, technisches Verständnis, Erfahrung im Umgang mit diesen Verfahren und eine klare Strategie von Beginn an. Ich setze alles daran, Ihr Verfahren frühzeitig zu beeinflussen und Ihre persönliche wie rechtliche Situation zu schützen. Meine Arbeit zu diesem Themenbereich wurde u. a. in Spiegel Online und Stern aufgegriffen.

1000 +
Verfahren als
Strafverteidiger
Anwalt bei Vorwurf Kinderpornografie

Erfolg ist kein Zufall

Ich konzentriere mich ausschließlich auf Strafverteidigung. Für Sie bedeutet das maximale Expertise, klare Strategie und die bestmögliche Vertretung – bundesweit.

Spezialisiert auf bundesweite Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und bei § 184b StGB.

Der Straftatbestand des § 184b StGB zählt zu den am schärfsten sanktionierten Bereichen des deutschen Strafrechts. Bereits der Besitz oder die Verbreitung von kinderpornografischem Material kann mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Vorschrift wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft; selbst geringfügige Tatbeiträge oder technisch bedingte Speicherungen können den Tatbestand erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.

Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB gehen regelmäßig mit intensiven Zwangsmaßnahmen einher, darunter Durchsuchungen, Beschlagnahme digitaler Geräte und Auswertung persönlicher Daten. Aufgrund der hohen Strafandrohung und der weiten Auslegung des Tatbestandes bestehen erhebliche Risiken für den Ausgang des Verfahrens, selbst in Fällen ohne unmittelbaren Bezug zu einem Missbrauchsgeschehen.

Meldungen durch das NCMEC – Sofortige Hilfe bei Ermittlungsverfahren

Viele Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie beginnen mit einem Hinweis des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) an deutsche Strafverfolgungsbehörden. Solche Meldungen führen häufig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Geräten und formellen Strafverfahren – meist völlig überraschend für die Betroffenen. Ich habe umfangreiche Erfahrung mit genau diesen NCMEC-basierten Verfahren und weiß, wie sie rechtlich und taktisch zu behandeln sind. Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung erlebt haben, übernehme ich Ihre Verteidigung sofort, diskret und strategisch. Ich stehe Ihnen bundesweit zur Seite und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um Ihre rechtliche und persönliche Situation bestmöglich zu schützen.

0 +
Jahre
Erfahrung
Anwalt im Strafrecht

Hauptverhandlung vermeiden

In vielen Fällen lässt sich eine belastende öffentliche Hauptverhandlung durch frühzeitige, strategische Verteidigung verhindern. Ich prüfe die Ermittlungsakte, entlaste Sie frühzeitig und nutze alle rechtlichen Möglichkeiten, um das Verfahren, sofern irgend möglich, bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. So bleibt vieles diskret, schneller und für Sie deutlich weniger belastend.

DER WEG ZUR ERFOLGREICHEN VERTEIDIGUNG

Wie ich Sie im Strafverfahren erfolgreich verteidige

Von der ersten Analyse bis zum entschlossenen Auftreten im Verfahren – jeder Schritt ist darauf ausgerichtet, Ihre Belastung zu reduzieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

01.
Analyse
Ich verschaffe mir sofort ein klares Bild Ihrer Situation, prüfe die Vorwürfe, sichere Akteneinsicht und erkenne früh Chancen sowie Risiken. Dadurch entsteht eine belastbare Grundlage für alle weiteren Entscheidungen in Ihrem Verfahren.
02.
Strategie
Auf Basis der vollständigen Faktenlage entwickle ich eine präzise, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren früh zu beeinflussen und im Idealfall eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
03.
Verteidigung
Ich setze die gewählte Strategie entschlossen um, übernehme die gesamte Kommunikation und trete für Ihre Rechte ein – schriftlich, gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht. Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Ihre Zukunft zu erkämpfen.

Häufig gestellte Fragen

In einer strafrechtlichen Ausnahmesituation entstehen viele Unsicherheiten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen, damit Sie schnell Orientierung gewinnen und wissen, welche Schritte jetzt wirklich entscheidend sind.

Kinderpornografie Strafmaß – Die Gesetzeslage
Die Rechtsnorm des § 184b StGB wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Nach hier vertretener Auffassung besteht durchaus die Möglichkeit, dass es auch in Zukunft nochmals Änderungen in nicht unerheblichem Umfang geben wird. Derzeit hat die Gesetzesnorm des § 184b StGB folgenden Inhalt:



(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

staatlichen Aufgaben,
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.



Besteht auch eine Strafbarkeit bei Jugendpornografie?
Die Strafbarkeit wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Strafbar ist allerdings auch der Umgang mit Jugendpornografie. Der dortige Strafrahmen ist zwar etwas milder, allerdings trotzdem noch äußerst unangenehm. In diesem Zusammenhang sind die Einzelheiten in § 184c StGB geregelt.

Nach dem aktuellen Stand lautet die Norm wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solcheVerwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Die Rechtsnorm des § 184b StGB wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Nach hier vertretener Auffassung besteht durchaus die Möglichkeit, dass es auch in Zukunft nochmals Änderungen in nicht unerheblichem Umfang geben wird. Derzeit hat die Gesetzesnorm des § 184b StGB folgenden Inhalt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1. staatlichen Aufgaben,

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

2. Besteht auch eine Strafbarkeit bei Jugendpornografie?
Die Strafbarkeit wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Strafbar ist allerdings auch der Umgang mit Jugendpornografie. Der dortige Strafrahmen ist zwar etwas milder, allerdings trotzdem noch äußerst unangenehm. In diesem Zusammenhang sind die Einzelheiten in § 184c StGB geregelt.

Nach dem aktuellen Stand lautet die Norm wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solcheVerwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Anwalt Kinderpornografie – Was ist das NCMEC?
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB kann natürlich die unterschiedlichsten Ursachen haben. Während in den vergangenen Jahren häufig sogenannte anlassunabhängige Recherchen u. a. auf Tauschbörsen eine erhebliche Rolle gespielt hatten, kommt nunmehr dem sogenannten NCMEC eine immer größere Bedeutung zu. Bei dem NCMEC handelt es sich um eine halbstaatliche Organisation in den USA mit dem Namen National Center for Missing & Exploited Children. Aufgrund eines US- Bundesgesetzes sind u. a. US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekanntgewordene Inhalte mit sexualstrafrechtlicher Relevanz an das NCMEC zu übermitteln. Daneben erhält das NCMEC auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder, wobei in der Praxis bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie die Mitteilung von US- amerikanischen Providern die häufigste Variante ist.

Dort werden die Mitteilungen gesammelt und in sogenannte Cyber Tipline Reports, dies sind standardisierte Berichte verfasst, auf welche das deutsche Bundeskriminalamt dann Zugriff nehmen kann. Dies ist tagesaktuell möglich. Im Rahmen der Mitteilungen des NCMEC an die deutschen Ermittlungsbehörden werden regelmäßig die Daten übermittelt, welche eine Zuordnung zwischen strafbarem Inhalt einerseits und verantwortlicher Person andererseits ermöglichen sollen. Je nach Fallkonstellationen können dies E-Mail-Adressen, Username, User-ID, eine hinterlegte Telefonnummer sowie insbesondere die sogenannte IP-Adresse sein. Über die IP- Adresse ist es dann in aller Regel möglich, den Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass dieser auch die konkret im Raum stehende Straftat begangen haben muss. Allerdings reichen die Erkenntnisse in aller Regel aus, um seitens der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sofern dieser erlassen wird, kommt es letztlich zur Durchsuchung zur Sicherstellung der Speichermedien.
Anwalt Kinderpornografie - Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornografie
Die Durchsuchung der Wohnräume stellt regelmäßig einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Artikel 13 GG dar. Dies bedeutet, dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Zutritt zur Wohnung haben. Sofern nicht die Situation von Gefahr in Verzug vorliegt, ist regelmäßig die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch einen Richter erforderlich. Wie bereits ausgeführt, haben viele Strafverfahren wegen Kinderpornografie den Ursprung in einer Mitteilung des NCMEC oder in der Übermittlung der IP-Adresse bzw. einer E-Mail-Adresse über einen anderen Weg. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Wohnadresse des Anschlussinhabers hat, wird in der Regel beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 StPO gestellt. Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch den Richter ist, dass auch dieser von einem begründeten „Anfangsverdacht“ ausgeht. Es handelt sich dabei um eine bestimmte Schwelle des Tatverdachts, welche eben überschritten sein muss.

Wichtig hier zu wissen:
Sollte es zu einer Durchsuchung gekommen sein hilft es dem Strafverteidiger, wenn Sie diesem eine Ablichtung des Durchsuchungsbeschlusses übergeben können. Auf dem Durchsuchungsbeschluss befindet sich regelmäßig ein Gs Aktenzeichen. Dabei handelt es sich um das gerichtliche Aktenzeichen. Zudem auch ein Js Aktenzeichen. Dies ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Weiterhin ist im Durchsuchungsbeschluss geregelt, was alles beschlagnahmt werden darf und insbesondere woraus sich der Tatverdacht ergibt.
PC beschlagnahmt – Anwalt § 184b StGB
Die beschlagnahmten oder sichergestellten Speichermedien werden ausgewertet. Für den Bereich der Auswertung gibt es vereinfacht ausgedrückt zwei grobe Kategorien, möglich ist hierbei die Auswertung durch die spezialisierten Fachdezernate der Kriminalpolizei selbst. Alternativ kann die Auswertung auch durch externe Sachverständige vorgenommen werden. Die Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie zeigt, dass es durchaus erhebliche qualitative Unterschiede bei der Auswertung geben kann. Dies betrifft u. a. die Themenbereiche „Auswertetiefe“ sowie „Darstellung der Ergebnisse“, „Abgrenzung zu legaler Pornografie“ aber auch die Nachvollziehbarkeit insgesamt. Auch können sich je nach Fallkonstellation erhebliche Unterschiede bezüglich der Kosten ergeben, welche durch die Auswertung verursacht werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Auswertung werden sodann in einem Auswertebericht erfasst. Für die Strafverteidigung ist es unabdingbar, über dessen Inhalt detailliert Kenntnis zu haben.

An dieser Stelle wichtig zu wissen:
Die Auswertung kann durchaus längere Zeit beanspruchen. Im jeweiligen Einzelfall sollte mit dem Mandanten geklärt werden, ob ein Antrag auf priorisierte Auswertung, also auf beschleunigte Auswertung Sinn macht oder ob dies ggf. für das konkrete Verfahren sogar schädlich ist. Weiterhin gilt es, die Zeit der Auswertung zu nutzen, um die Strafverteidigung sachgerecht und effektiv vorbereiten zu können.

Welche Bedeutung hat die IP-Adresse bei Verfahren wegen Kinderpornografie?
Eine sehr große Anzahl von Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie steht mit der IP- Adresse in Verbindung. Eine solche IP-Adresse kann dabei grundsätzlich statisch oder dynamisch sein, wobei die statischen IP-Adressen im Grunde nur bei Behörden oder andere Großnutzern vorkommen. Der Regelfall sind dynamische IP-Adressen. Teilweise wird auf Seiten der Ermittlungsbehörden die Ansicht vertreten, dass eine IP-Adresse bei der Frage der Beweiskraft vergleichbar sei mit einem Fingerabdruck. Dies ist allerdings keineswegs der Fall. Einerseits besagt eine IP-Adresse nicht, wer sich zum Zeitpunkt der Tat in tatsächlicher Hinsicht am Speichermedium aufgehalten hat. Zudem existiert als Sonderfall auch noch die Problematik des „IP-Spoofing“. Dies umfasst vereinfacht ausgedrückt Fallkonstellationen, bei denen es zur Versendung von IP-Paketen mit verfälschten IP-Adressen des vermeintlichen aber nicht tatsächlichen Absenders kommt.

Welche weiteren Deliktsvorwürfe drohen?
Wurde der PC beschlagnahmt, stellt das Strafverfahren wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornografie häufig das Hauptproblem dar. Gleichwohl kann es durchaus vorkommen, dass sich bei der Auswertung der Speichermedien Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände ergeben. Dies betrifft etwa die Normen der §§ 176, 176a StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder die des § 201a StGB, sofern Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass heimlich Bildaufnahmen selbst gefertigt wurden. Auch etwaige Urheberrechtsverletzungen sind nicht völlig ausgeschlossen, zwischenzeitlich aber in diesem Bereich nicht so relevant, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war.

Wichtig an dieser Stelle zu wissen:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM ist aus seiner beruflichen Erfahrung als Anwalt für Kinderpornografie „nichts fremd“. Es ist daher sinnvoll, wenn der Strafverteidiger bereits frühzeitig darauf hingewiesen wird, dass bei der Auswertung ggf. auch Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen können. Es besteht dann die Möglichkeit, die Verteidigungsstrategie auch hierauf einzurichten. Je eher ein im Anwalt für Kinderpornografie seine Tätigkeit beginnt, desto rascher kann eine funktionierende Strafverteidigung installiert sowie eine Weichenstellung vorgenommen werden.
Anwalt Kinderpornografie – Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung/DNA-Abgabe notwendig?
Zu Verfahren wegen Kinderpornografie gehört häufig auch die juristische Fragestellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder einer DNA-Abgabe. Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist feststellbar, dass mittlerweile die Bemühungen der Ermittlungsbehörden um die Erlangung von DNA zur Speicherung für künftige Verfahren durchaus zugenommen hat.

Zwar hatte bereits das sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 3D 33/15) in seinem Beschluss vom 08.07.2015 ausgeführt, dass ein Tatvorwurf nach § 184b StGB die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigt. Durch die weiteren Gesetzesverschärfungen im Nachgang zu dieser Entscheidung, wurde allerdings auch die Anwendungspraxis in faktischer Hinsicht nochmals ausgeweitet. Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist in rechtlicher Hinsicht letztlich die Frage, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der betroffene auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer Straftat kommt. Es muss mithin eine „Negativprognose“ bestehen.

Gegen eine solche Negativprognose können etwa therapeutische Bemühungen sowie eine Auseinandersetzung mit dem Geschehen sprechen.

Andererseits muss im Rahmen einer einzelfallbezogenen Rechtsberatung durchaus erwogen werden, ob es nicht zuletzt auch aus taktischen Gründen sinnvoller ist, freiwillig an de ED- Behandlung/DNA-Abgabe mitzuwirken, um keine weiteren rechtlichen Problemfelder entstehen zu lassen. Letztlich kommt es dabei aber ganz entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Daher wichtig zu wissen:
Die Frage der Mitwirkung an einer freiwilligen ED-Behandlung bzw. an der freiwilligen DNA- Abgabe sollte keinesfalls isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit der gesamten Verteidigungsstrategie gebracht werden. Es gehört daher zu den Aufgaben des Strafverteidigers, im Bereich der Kinderpornografie auch diesen Themenkomplex frühzeitig mit dem Mandanten zu erörtern, damit eine entsprechende Positionierung vorgenommen werden kann. Sollte eine freiwillige ED-Behandlung/DNA-Abgabe im konkreten Einzelfall erfolgen, ist dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Akte zu dokumentieren, da dies durchaus auch bei der Strafzumessung iSd. §46 StgB zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
Wohnungsdurchsuchung Kinderpornografie – Sind die dort geäußerten Angaben verwertbar?
Der Beschuldigte im Strafverfahren hat das Recht zu schweigen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet sich selbst zu belasten, Passwörter zu benennen, die Zugangsdaten mitzuteilen oder sich anderweitig zum Tatvorwurf oder zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen zu äußern. In der Praxis ist allerdings feststellbar, dass gerade bei Durchsuchungen wegen Kinderpornografie die Beschuldigten derart überrumpelt sind, dass schon im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung Angaben gemacht werden. Es ist nunmehr differenziert zu betrachten, wie hiermit umgegangen werden soll. Zunächst ist klar, dass die bereits getätigten Äußerungen schädlich sein können, dies muss aber umgekehrt nicht zwangsläufig der Fall sein.

Wegen dieser Ungewissheit besteht im Regelfall auch die anwaltliche Empfehlung darin, zunächst zu schweigen, den Inhalt der Ermittlungsakte zu prüfen und erst im Anschluss daran eine Stellungnahme über Schriftsatz des Verteidigers abzugeben. Wurden indes bereits Angaben gemacht die nicht schädlich waren, kann man dies über den Verteidiger durchaus als Argument für eine Strafmilderung wegen eines besonders kooperativen Verteidigungsverhaltens vorbringen. Bei ungünstigen oder schädlichen Äußerungen muss seitens des Anwalts für Kinderpornografie geprüft werden, ob ein erfolgreicher Verwertungswiderspruch erhoben werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Befragung des Beschuldigten ohne ausreichende Belehrung erfolgt ist oder wenn trotz der Bekundung, dass zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll, seitens der Ermittlungsbehörden trotzdem weitergefragt wurde. Handelt es sich indes um sogenannte Spontanäußerungen oder Angaben nach umfassender Belehrung, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass diese verwertbar sind.

Wichtig zu wissen:
Im Zweifel sollte zunächst umfassend vom Schweigerecht Gebrauch und die weitere Vorgehensweise mit dem Anwalt für Kinderpornografie erörtert werden. Wurden bereits Äußerungen getätigt, ist im Einzelfall durch den Strafverteidigung zu prüfen, ob deren Verwertung erfolgreich widersprochen werden kann. Dies jedenfalls dann, wenn die Angaben ungünstig waren.
Strafverteidigung Kinderpornografie – Was sind die Ursachen für den Konsum?
Bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie und dem Konsum der illegalen Inhalte wird dies gedanklich sehr schnell mit dem Begriff der Pädophilie in Verbindung gebracht. Um es deutlich zu sagen: Natürlich existieren Beschuldigte, welche dieser Kategorie unterfallen. Jedenfalls bezüglich einer sogenannten „pädophilen Hauptströmung“ ist dies aber zahlenmäßig eher der untergeordnete Teil. Eine „pädophile Hauptströmung“ liegt in medizinischer Sicht gemäß ICD- 10 nur dann vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich meist bereits in der Vorpubertät entwickelt hat, besteht. Häufiger anzutreffen ist eine „pädophile Nebenströmung“ oder anderweitige Umstände, welche zur Strafbarkeit führen. Hierzu gehören, wobei dies ausdrücklich nicht abschließend ist und es auch Überschneidungen gibt, Ausleben von Machtfantasien, mangelnde Empathie mit Kindern oder die fehlende Fähigkeit Sexualität mit Erwachsenen auszuleben. Eine Sondergruppe, die allerdings auch immer wieder bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie anzutreffen ist, sind die Personen, welche aus einer Art Sammelwut mehr oder weniger alles Pornografische, gleich welcher Art, aus dem Internet herunterladen. Es wurden hier bereits mehrere Fälle vertreten, bei welchen die Gesamtdatenmenge an pornografischen Inhalten bei deutlich über 1 Millionen lag und auch die illegalen Inhalte eine extrem umfangreiche Größenordnung hatten. Dies sind Mengen, seien es legale oder illegale, welche offenkundig überhaupt nicht mehr „konsumiert“ werden können und bei denen die Ursachen für den Besitz nicht alleine mit einer etwaigen Präferenz zu erklären ist. Nicht zu unterschätzen sind ferner die Fallkonstellationen, bei welchen das Ermittlungsverfahren letztlich seine Ursache darin hat, dass dem Beschuldigten entweder in der WhatsApp-Gruppe (teilweise auch ungefragt) strafbare Inhalte übermittelt wurden oder er mit diesen nach der Suche nach legaler Pornografie im Internet in Kontakt kam.

Wichtig zu wissen:
Die Ursachen für den Konsum oder Besitz von Kinderpornografie können völlig unterschiedlich sein. Je nach Fallkonstellation kann eine ergänzende therapeutische Unterstützung sinnvoll sein, wobei der Anwalt für Kinderpornografie auch entsprechende Empfehlungen aussprechen kann. Entscheidend hierfür sind die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweils gewählte Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie.
Strafverfahren § 184b StGB – Die 10 häufigsten Irrtümer
1. Man muss das Handy entsperren und Passwörter mitteilen
Das ist nicht zutreffend! Niemand ist verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu überführen. Es besteht daher auch keine Verpflichtung, der Polizei bei der Durchsuchung die Passwörter oder die Verschlüsselung mitzuteilen. Geschieht dies unter dem Eindruck der Durchsuchung trotzdem, ist es Aufgabe des Anwalts bei § 184b StGB, dies als besondere Kooperation in der Ermittlungsakte dokumentieren zu lassen.

2. Es besteht die Verpflichtung zur einer Erkennungsdienstlichen Behandlung
Falsch – jedenfalls nicht in dieser allgemeinen Form. Häufig ist es so, dass im Rahmen einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie seitens der Polizei auch eine Erkennungsdienstliche Behandlung eingefordert wird. Teilweise wird dabei der Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei bereits in diesem Verfahrensstadium zu solch einer ED-Behandlung verpflichtet. In aller Regel ist dies indes nicht der Fall. Insbesondere Erkennungsdienstliche Behandlungen, welche zur Speicherung für künftige Verfahren dienen, unterfallen speziellen rechtlichen Voraussetzungen, welche zuvor geprüft werden sollten. Bevor die Zustimmung zu einer ED-Behandlung erteilt wird, ist es daher sinnvoll, diese Fragestellung zunächst mit dem Strafverteidiger zu erörtern. Sofern die ED-Behandlung bereits erfolgt ist, gilt auch an dieser Stelle, dass es Aufgabe des Anwalts bei § 184b StGB ist, dies als besondere Kooperation in der Ermittlungsakte dokumentieren zu lassen.

3. Die Polizei hat Fehler bei der Durchsuchung gemacht, dies führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse
Leider nicht! Bei einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie kann es in der Praxis immer wieder dazu kommen, dass rechtliche Rahmenbedingungen nicht umfassend durch die Ermittlungsbehörden eingehalten wurden. Dies kann etwa die Frage von Durchsuchungszeugen, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zeitpunkt der Durchsuchung etc. betreffen. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist es in Deutschland indes so, dass nicht jedes Beweiserhebungsverbot zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot führt. Mit anderen Worten: Nicht jeder Fehler bei der Durchsuchung führt auch zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel. Positiv allerdings: Wird gegen zentrale Belehrungspflichten verstoßen, kann die Aussage gegebenenfalls angreifbar sein. Auch hier kommt es allerdings entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

4. Handy und PC sollen so schnell wie möglich ausgewertet werden
Nicht optimal! Es ist völlig klar und verständlich, dass ein Verfahren wegen Kinderpornografie eine Ausnahmesituation für den Beschuldigten darstellt. Insbesondere die Unklarheit über die Frage, was auf den Speichermedien gefunden oder nicht gefunden werden kann, belastet regelmäßig die Betroffenen. Auf der anderen Seite muss allerdings ganz klar davor gewarnt werden, bei der Auswertung unnötig Druck zu entfalten. Dies aus mehreren Gründen: Einerseits ist es so, dass der Zeitablauf bereits einen Strafmilderungsgrund darstellen kann. Dies gilt gerade für Fallkonstellationen, bei denen die Auswertung äußerst lange dauert und sogar die Grenze der sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erreicht wird. Andererseits kann die zeitliche Komponente natürlich auch genutzt werden, um eine ordnungsgemäße Strafverteidigung vorzubereiten. Schließlich ist es möglich, dass bei einem unbedachten Druck bei der Auswertung die Speichermedien völlig unnötig an einen externen Sachverständigen, also an ein privates Sachverständigenbüro, weitergegeben werden. Dies ist häufig mit ganz erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, welche je nach Fallkonstellation hätten vermieden werden können. Es sollte daher im konkreten Einzelfall mit dem Anwalt für Kinderpornografie besprochen werden, ob ein Antrag auf priorisierte, also bevorzugte und beschleunigte Auswertung Sinn macht oder nicht.

5. Bestimmt ist Verjährung bei Besitz von Kinderpornografie eingetreten
Häufig nicht! Es kommt nicht selten vor, dass Beschuldigte die Frage der Verjährung aufwerfen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die regelmäßige Verjährung bei Besitz von Kinderpornografie 5 Jahre beträgt. Es gibt allerdings zahlreiche Faktoren, welche die Verjährung unterbrechen können. Insbesondere ist es aber wichtig zu wissen, dass gerade bei kinderpornografischen Dateien die Verjährung erst in dem Moment zu laufen beginnt, in welchem auch der Besitz endete. Sehr häufig ist dies erst der Zeitpunkt der Durchsuchung. Hat man also strafbare Inhalte vor 10 oder 15 Jahren empfangen und diese weiterhin auf den Speichermedien, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung zu laufen und nicht etwa mit dem Erwerb.

6. Mir ist egal, ob die Polizei oder ein privater Sachverständiger auswertet
Hoffentlich nicht! Es ist zwar nicht immer möglich, die Frage der Auswertung zu beeinflussen. Man sollte dies allerdings definitiv über einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger versuchen. Hintergrund hierfür ist insbesondere der Umstand, dass durch die Beauftragung eines externen Sachverständigenbüros in aller Regel massive Auswertekosten anfallen können, welche bei der Auswertung durch die Polizei nicht gegeben sind. Auch die sogenannte Auswertetiefe, also insbesondere Fragestellungen zur Rekonstruktion im gelöschten Bereich sowie zum Öffnen von Tresordateien können im Einzelfall durchaus unterschiedlichen Erfolg haben.

7. Es gibt immer eine öffentliche Hauptverhandlung
Nein! Zu den Besonderheiten bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie gehört unstreitig, dass bereits der Tatvorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine gesellschaftlich stigmatisierende Wirkung hat. Es müssen daher im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um – sofern möglich – eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass bei unklarer Beweislage oder unrichtigem Tatvorwurf bereits auf Ebene des Ermittlungsverfahrens alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um für eine Einstellung des Verfahrens zu kämpfen. Selbst wenn der Tatvorwurf aber nachweisbar sein sollte, besteht je nach Fallkonstellation auch die Möglichkeit einer Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO oder im Wege des Strafbefehls, also in einer Art schriftlichem Verfahren. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass es diese Möglichkeiten gibt und man diese im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung auch nutzen sollte.

8. Ich warte auf die Auswerteergebnisse und gehe dann zum Anwalt
Keine gute Idee! Es ist völlig verständlich, dass einem der Tatvorwurf Kinderpornografie äußerst unangenehm ist. Gerade in diesem Deliktsbereich besteht daher die besonders große Gefahr, dass rechtliche Nachteile alleine dadurch entstehen, indem „der Kopf in den Sand gesteckt wird“. Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM ist aus einer über 20jähigen Erfahrung bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht „nichts fremd“. Häufig gelingt es daher auch innerhalb kürzester Zeit, das für eine erfolgreiche Strafverteidigung notwendige Vertrauensverhältnis aufzubauen. Es gilt der Grundsatz: Je früher eine qualifizierte rechtliche Begleitung und Beratung erfolgt, desto rascher kann eine positive Weichenstellung für den eigenen Mandanten vorgenommen werden. Umgekehrt lassen sich vielmehr im Ermittlungsverfahren nur schwer und im ungünstigen Fall überhaupt nicht korrigieren. Nach dem Erhalt einer Beschuldigtenvorladung, eines Anhörungsbogens oder einer bereits erfolgten Durchsuchung sollte daher Kontakt zu einem im Bereich des § 184b StGB qualifizierten Strafverteidigers aufgenommen werden.

9. Besitz von Kinderpornografie bedeutet pädophil
Unrichtig! Es gibt natürlich Beschuldigte, welche dieser Bezeichnung unterfallen. Gerade im Hinblick auf die sogenannte „pädophile Hauptströmung“ ist dies aber zahlenmäßig eher der untergeordnete Teil. Eine solche Hauptströmung liegt in medizinischer Sicht gemäße ICD-10 nur dann vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich in der Regel bereits in der Vorpubertät entwickelt hat, besteht. In der Praxis viel häufiger anzutreffen sind indes sogenannte „pädophile Nebenströmungen“ oder „anderweitige Umstände“, welche zu einer strafrechtlichen Relevanz führen. Das entsprechende Spektrum ist sehr weit gefächert und betrifft u. a. auch Fälle von mangelnder Empathie mit Kindern, dem Ausleben von Machtfantasien, der fehlenden Fähigkeit Sexualität mit Erwachsenen auszuleben oder eine Art „Sammelwut“, welche sich mehr oder weniger auf alles bezieht, was einen pornografischen Inhalt hat. Hierbei sind dann natürlich auch Überschneidungen möglich. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass die Ursachen für den Besitz von Kinderpornografie völlig unterschiedlich sein können. Je nach Fallkonstellation ist es wichtig, diese auch entsprechend herauszuarbeiten und die Strafverteidigung dann auch mit professioneller therapeutischer Unterstützung zu flankieren.

10. Es muss ein Anwalt vor Ort beauftragt werden
Falsch! Es besteht zum Glück die Möglichkeit der freien Anwaltswahl. Gerade Strafverfahren wegen Kinderpornografie nehmen in faktischer und in rechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Es existiert nahezu kein anderer Tatvorwurf, bei welchem bereits die Anschuldigung eine derart stigmatisierende Wirkung hat, wie in diesem Deliktsbereich. Neben umfassender Kenntnis sämtlicher strafprozessualer Möglichkeiten, der aktuellen bundesweiten Rechtsprechungspraxis, der obergerichtlichen Rahmenbedingungen und dem Engagement des Strafverteidiger ist dabei auch Erfahrung im Umgang mit der Strafverteidigung bei § 184b StGB für einen erfolgreichen Verfahrensabschluss wichtig.
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