Ihr Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht
Ein Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht kann erhebliche strafrechtliche und persönliche Folgen haben. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen häufig Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft sowie weitreichende berufliche und soziale Konsequenzen. Ermittlungsverfahren nach dem BtMG werden regelmäßig mit hoher Intensität geführt. Gerade deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt einzuschalten, der Ihre Interessen im Betäubungsmittelstrafverfahren strategisch, diskret und mit der erforderlichen strafrechtlichen Expertise vertritt.
- Mehr als 20 Jahre Erfahrung als Strafverteidiger
- über 8000 Verfahren als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
- Diskrete, respektvolle und persönliche Betreuung
- Bundesweite Verteidigung
Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht? Ich verteidige Sie!
Im Betäubungsmittelstrafrecht werden Beschuldigte häufig unvermittelt und mit erheblicher Eingriffsintensität mit dem Tatvorwurf konfrontiert – nicht selten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder sogar Festnahme. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG trifft viele Betroffene überraschend und stellt sie schlagartig vor existenzielle Fragen. Die maßgeblichen Strafnormen ergeben sich aus den §§ 29 ff. BtMG und sehen – abhängig von Art, Menge und Begehungsweise – empfindliche Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen vor.
Gleichzeitig bietet das Betäubungsmittelstrafrecht ein breites Spektrum an tatsächlichen und rechtlichen Verteidigungsansätzen. In weniger gravierenden Fällen kann frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung hingewirkt werden. In schwereren Konstellationen kommt es entscheidend darauf an, Mengenfragen, Tatbeteiligung, Vorsatz sowie die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs präzise zu prüfen. Gerade weil die Ermittlungsbehörden den Tatbestand des Handeltreibens sehr weit auslegen, ist eine frühe, strategische Weichenstellung von zentraler Bedeutung.
Erfolg ist kein Zufall
Ich konzentriere mich ausschließlich auf Strafverteidigung. Für Sie bedeutet das maximale Expertise, klare Strategie und die bestmögliche Vertretung – bundesweit.
Therapie statt Strafe – Verteidigungsoption nach §§ 35, 36 BtMG
In bestimmten Fallkonstellationen eröffnet das Betäubungsmittelstrafrecht mit den §§ 35, 36 BtMG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Drogentherapie zurückzustellen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und eine ernsthafte Therapiebereitschaft besteht. Eine erfolgreiche Therapie kann dazu führen, dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Die anwaltliche Beratung umfasst hierbei nicht nur die rechtliche Prüfung, sondern auch die Koordination mit Therapieeinrichtungen und Beratungsstellen, um eine tragfähige Lösung zu erreichen.
Handeltreiben, Einziehung und finanzielle Risiken
Eine besondere praktische Bedeutung hat im Betäubungsmittelstrafrecht der Vorwurf des Handeltreibens, der von der Rechtsprechung äußerst weit verstanden wird. Bereits vorbereitende oder unterstützende Handlungen können strafrechtlich relevant sein. Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung von Vermögenswerten nach § 73 StGB, die sich nicht nur am Gewinn, sondern häufig am Bruttoprinzip orientiert. Dadurch können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Ziel einer effektiven Verteidigung ist es daher, Tatvorwurf, Einziehungsumfang und mögliche Härtefallregelungen frühzeitig zu prüfen und die wirtschaftlichen Folgen konsequent zu begrenzen.
Hauptverhandlung vermeiden
In vielen Fällen lässt sich eine belastende öffentliche Hauptverhandlung durch frühzeitige, strategische Verteidigung verhindern. Ich prüfe die Ermittlungsakte, entlaste Sie frühzeitig und nutze alle rechtlichen Möglichkeiten, um das Verfahren, sofern irgend möglich, bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. So bleibt vieles diskret, schneller und für Sie deutlich weniger belastend.
Wie ich Sie im Strafverfahren erfolgreich verteidige
Von der ersten Analyse bis zum entschlossenen Auftreten im Verfahren – jeder Schritt ist darauf ausgerichtet, Ihre Belastung zu reduzieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Analyse
Strategie
Verteidigung
Häufig gestellte Fragen
In einer strafrechtlichen Ausnahmesituation entstehen viele Unsicherheiten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen, damit Sie schnell Orientierung gewinnen und wissen, welche Schritte jetzt wirklich entscheidend sind.
Welche Drogen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Die Strafbarkeit von Cannabisprodukten ist mittlerweile nicht mehr BtMG sondern im Konsumkannabisgesetz (KCanG) geregelt
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht?
Heroin – 1,5 g Heroinhydrochlorid
Morphin – 4,5 g Morphinhydrochlorid
Kokain – 5 g Kokainhydrochlorid
LSD – 6 mg Wirkstoff
Amphetamin – 10 g Amphetamin-Base
Ecstasy (MDE / MDMA) – 30 g MDMA-Base; 35 g MDE-Hydrochlorid
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BtMG?
Kann ein BtMG-Verfahren auch ohne Hauptverhandlung enden?
Was bedeuten typische Szene-Begriffe im Betäubungsmittelstrafrecht?
Äitsch: Heroin
Affen haben: Unter Entzugserscheinungen leiden
Apo-Junk: Betäubungsmittel, welche aus einer Apotheke gestohlen wurden
Braunes: Heroin
Breit: berauscht sein
Chillen: Marihuana oder Haschisch rauchen
Drauf sein: Rauschgift spritzen
Flash-Back: Wiederauftreten der Rauschwirkung ohne neuen Konsum
Goldener: „Goldener Schuss“, tödliche Überdosis
Gras: Haschisch, Marihuana
Joint: Zigarette aus Haschisch oder Marihuana
Kiffen: Haschisch oder Marihuana rauchen
Sniffen: Schnupfen (Konsum durch die Nase)
THC: Wirkstoff von Haschisch
XTC: Ecstasy
Weißes: Kokain
Die Einordnung solcher Begriffe kann im Ermittlungsverfahren eine erhebliche Rolle spielen, etwa bei der Frage nach Handeltreiben, Besitz oder Eigenkonsum. Eine präzise rechtliche Bewertung sollte daher stets anhand des konkreten Akteninhalts erfolgen.
Bundesweit Kontakt aufnehmen
Unabhängig von Ihrem Standort übernehme ich Ihre Verteidigung und zeige Ihnen zeitnah auf, wie wir strategisch sinnvoll vorgehen.
Ihre Vorteile bei einer Kontaktaufnahme
Mannheim / Bundesweit
Augustaanlage 5
68165 Mannheim
+49 621 1 22 22 75
info@strafverteidiger-lindberg.de
Frankfurt am Main
De-Saint-Exupéry-Straße 10
60549 Frankfurt am Main
+49 69 50 60 28 303
info@strafverteidiger-lindberg.de