Ihr Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
Ein Vorwurf wegen Kindesmissbrauchs stellt Ihre gesamte Existenz auf den Prüfstand. Jetzt zählt jede Entscheidung. Nur wer frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschaltet, kann seine Rechte sichern und schwerwiegende strafrechtliche Folgen begrenzen.
- Mehr als 20 Jahre Erfahrung als Strafverteidiger
- über 8000 Verfahren als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
- Diskrete, respektvolle und persönliche Betreuung
- Bundesweite Verteidigung
Vorwurf Kindesmissbrauch? Ich verteidige Sie!
Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt, stehen Sie sofort unter erheblichem Druck. Gerade jetzt ist ein spezialisierter Anwalt entscheidend, der absolut diskret vorgeht und die besonderen Abläufe dieser Verfahren genau kennt. Bei Vorwürfen nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern), § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt) oder § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) entscheidet dieses Fachwissen darüber, ob Ihr Verfahren frühzeitig kontrolliert gesteuert werden kann oder sich die Situation weiter zuspitzt. Allgemeine Informationen helfen Ihnen in dieser Lage nicht weiter. Entscheidend ist, dass Ihr konkreter Fall geprüft, die Vorwürfe rechtlich eingeordnet und eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt wird.
Der Tatvorwurf des Kindesmissbrauchs unterliegt besonders strengen strafrechtlichen Regelungen. Die genannten Vorschriften der §§ 176 ff. StGB wurden in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft, die Strafrahmen deutlich angehoben und der Anwendungsbereich erweitert – insbesondere auch im Hinblick auf Tatvorwürfe ohne Körperkontakt oder mit technischem Bezug. Im Falle einer Verurteilung drohen erhebliche Freiheitsstrafen. Bereits der bloße Tatverdacht kann ein umfangreiches und belastendes Strafverfahren auslösen.
Erfolg ist kein Zufall
Ich konzentriere mich ausschließlich auf Strafverteidigung. Für Sie bedeutet das maximale Expertise, klare Strategie und die bestmögliche Vertretung – bundesweit.
Massive persönliche Folgen bereits beim Tatvorwurf
Neben den erheblichen strafrechtlichen Risiken sind die persönlichen Auswirkungen eines Missbrauchsvorwurfs oft unmittelbar und tiefgreifend. Bereits der bloße Verdacht eines sexuellen Missbrauchs von Kindern entfaltet eine massive stigmatisierende Wirkung – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später bestätigt oder nicht. Das soziale Umfeld reagiert häufig sofort, familiäre Beziehungen geraten unter Druck und das persönliche Ansehen kann dauerhaft beschädigt werden. Gerade deshalb ist es entscheidend, frühzeitig Kontrolle über das Verfahren zu gewinnen und unbedachte Schritte zu vermeiden. Ein strategisches, besonnenes Vorgehen von Anfang an kann Eskalationen verhindern und den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen.
Kontrollierte Verteidigung statt unkontrollierter Eskalation
In Verfahren wegen Kindesmissbrauchs entscheiden oft die ersten Weichenstellungen im Ermittlungsverfahren über den weiteren Verlauf. Unüberlegte Aussagen, falsche Einschätzungen oder verspätetes Handeln lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren. Ein kontrolliertes, strategisches Vorgehen von Beginn an ist daher unerlässlich, um Risiken zu minimieren, Belastungen zu begrenzen und Ihre Situation rechtlich wie persönlich zu stabilisieren.
Hauptverhandlung vermeiden
In vielen Fällen lässt sich eine belastende öffentliche Hauptverhandlung durch frühzeitige, strategische Verteidigung verhindern. Ich prüfe die Ermittlungsakte, entlaste Sie frühzeitig und nutze alle rechtlichen Möglichkeiten, um das Verfahren, sofern irgend möglich, bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. So bleibt vieles diskret, schneller und für Sie deutlich weniger belastend.
Wie ich Sie im Strafverfahren erfolgreich verteidige
Von der ersten Analyse bis zum entschlossenen Auftreten im Verfahren – jeder Schritt ist darauf ausgerichtet, Ihre Belastung zu reduzieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Analyse
Strategie
Verteidigung
Häufig gestellte Fragen
In einer strafrechtlichen Ausnahmesituation entstehen viele Unsicherheiten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen, damit Sie schnell Orientierung gewinnen und wissen, welche Schritte jetzt wirklich entscheidend sind.
Drohende rechtliche Konsequenzen – Strafanzeige sexueller Missbrauch
Ursachen für Falschbelastungen bei sexuellem Missbrauch
Als im Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hat Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM schon die unterschiedlichsten Ursachen erlebt, welche zu einer Falschbelastung bei Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs geführt haben. Es gab durchaus Fallkonstellationen, bei denen die Falschbelastungsmotivation geradezu offenkundig war, häufiger war und ist es allerdings notwendig, diese durch akribische Detailarbeit herauszuarbeiten und gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufzuzeigen. Lediglich stichpunktartig und ausdrücklich nicht abschließend seien dabei die Fälle erwähnt, in denen der Tatvorwurf etwa im Zusammenhang mit einem Trennungskonflikt oder Sorgerechtsstreitigkeiten erhoben wird. Auch spielen in der Praxis der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht immer wieder Konstellationen eine Rolle, bei denen psychische Erkrankungen der Anzeigeerstatterin, etwa in Form einer Borderline-Störung eine Rolle spielen können. Gerade diese Fälle sind häufig anspruchsvoll, da hier die Aussagen häufig äußerst überzeugend bzw. vermeintlich überzeugend getätigt werden. Es ist daher um so wichtiger, sich besonders sorgfältig mit den Angaben der Anzeigeerstatterin zu befassen und diese einordnen zu können.
Dazu gehört auch die methodische Kenntnis über die Glaubhaftigkeitsbeurteilung, welche bei „Aussage gegen Aussage“ ganz besondere Bedeutung hat. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1998 und 1999 (BGH I StR 94/98 bzw. BGH I StR 618/99) die wesentlichen juristischen Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung festgelegt. Die Details dazu sind recht komplex. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich aber sagen, dass zu Gunsten des Beschuldigten die Belastungsaussage im Rahmen der „Nullhypothese“ zunächst als unwahr angesehen wird.
Diese Hypothese wird dann solange gehalten, bis sie mit den übrigen gesammelten Fakten als nicht mehr vereinbar gilt. Letztlich bedeutet dies, dass die Belastungsaussage u. a. einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der „Aussagefähigkeit“, „Aussagetüchtigkeit“, „Fantasiehypothese“, „Übertragungshypothese“, „Induktionshypothese“, „Autosuggestionshypothese“ bzw. „Suggestionshypothese“ standhalten muss. Insbesondere an dieser Stelle muss der Anwalt für sexuellen Missbrauch selbst die notwendigen Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung haben, um nicht nur den Ermittlungsbehörden in Form von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft, sondern auch einen etwaigen Glaubhaftigkeitsgutachter*in auf Augenhöhe begegnen zu können.
Strafmilderungsgründe bei sexuellem Missbrauch
Wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nachweislich zutreffend erhoben, beginnt der Kampf um das Ergebnis bzw. um eine für den Mandanten möglichst günstige Strafe. Auch beim tatsächlichen sexuellen Missbrauch von Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen Bewährungsstrafen möglich, wobei es natürlich auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ob diese Zielsetzung erreicht werden kann. Wichtig ist, dass alle denkbaren Strafmilderungsgründe für den Beschuldigten gesammelt oder ggf. auch erst geschaffen werden, welche erreichbar sind. Folgende Strafmilderungsgründe sind von der Rechtsprechung je nach Fallkonstellation anerkannt, wobei die Aufzählung ausdrücklich nicht abschließend ist: Ein straffreies Vorleben, kooperatives Verteidigungsverhalten, ein Geständnis, welches dem Tatopfer die Aussage vor Gericht erspart, drohende berufliche Konsequenzen, eine lange Verfahrensdauer, ausländerrechtliche Folgen, Aufklärungshilfe, erlittene Untersuchungshaft und therapeutische Bemühungen.
Von ganz besonderer Bedeutung kann auch ein sogenannter „Täter-Opfer-Ausgleich“ im Sinne des § 46a StGB sein. Wird ein solcher umfassend durchgeführt, was mit bestimmten rechtlichen Erfordernissen verbunden ist, besteht neben der einfachen Strafmilderung auch die Möglichkeit einer vollständigen Strafrahmensverschiebung. Dies bedeutet, dass in diesem Spezialfall auch die eigentlich sonst geltende gesetzliche Mindeststrafe in einem gewissen Umfang unterschritten werden kann. In geeigneten Fällen ist es daher auch die Aufgabe des Anwalts bei sexuellem Missbrauch den eigenen Mandanten nicht nur auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, sondern die entsprechenden Schritte einzuleiten und effektiv umzusetzen.
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