Steffen Lindberg

Ihr Anwalt bei Vorwurf Vergewaltigung

Ein Vorwurf der Vergewaltigung bringt erhebliche strafrechtliche und persönliche Risiken mit sich. Umso entscheidender ist es, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der Ihre Verteidigung professionell, strategisch und diskret führt.

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Vorwurf Vergewaltigung? Ich verteidige Sie!

Wird gegen Sie wegen Vergewaltigung ermittelt oder haben Sie eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, stehen Sie sofort unter erheblichem Druck. Gerade jetzt ist es entscheidend, frühzeitig einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, der die besonderen Abläufe solcher Verfahren genau kennt und Ihre Verteidigung diskret sowie strategisch steuert. Bei einem Tatvorwurf nach § 177 StGB entscheidet dieses spezialisierte Wissen darüber, ob Ihr Verfahren frühzeitig geordnet beeinflusst und unnötige Eskalationen vermieden werden können. Allgemeine Informationen aus dem Internet helfen Ihnen in dieser Situation nicht weiter. Entscheidend ist, dass Ihr konkreter Fall geprüft, Aussagen und Beweise kritisch hinterfragt und eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt wird.

Ein Vorwurf der Vergewaltigung fällt unter die besonders schwerwiegenden Straftatbestände des Sexualstrafrechts. Die gesetzlichen Regelungen des § 177 StGB wurden in den vergangenen Jahren mehrfach reformiert und verschärft, die Anforderungen an Ermittlungsbehörden gesenkt und die Strafandrohungen deutlich erhöht. Schon der bloße Tatvorwurf kann umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen, intensive Vernehmungen und ein belastendes Strafverfahren nach sich ziehen.

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Verfahren als
Strafverteidiger
Anwalt bei Vorwurf Vergewaltigung

Erfolg ist kein Zufall

Ich konzentriere mich ausschließlich auf Strafverteidigung. Für Sie bedeutet das maximale Expertise, klare Strategie und die bestmögliche Vertretung – bundesweit.

Schwere persönliche Folgen bereits beim Verdacht

Ein Vergewaltigungsvorwurf bedeutet nicht nur ein erhebliches strafrechtliches Risiko, sondern bringt oft sofort spürbare persönliche Konsequenzen mit sich. Schon der bloße Verdacht kann das Vertrauen im privaten Umfeld erschüttern, soziale Beziehungen belasten und das persönliche Ansehen nachhaltig beschädigen – unabhängig davon, wie das Verfahren später ausgeht. Umso wichtiger ist es, von Beginn an besonnen zu handeln und das Verfahren nicht sich selbst zu überlassen. Ein strukturiertes, strategisches Vorgehen kann entscheidend dazu beitragen, unnötige Eskalationen zu verhindern und die Kontrolle über die Situation zu behalten.

Erfahrene Strafverteidigung bei Vergewaltigungsvorwürfen

Als Strafverteidiger mit ausschließlicher Tätigkeit im Strafrecht vertrete ich Mandanten seit Jahren bundesweit bei Vorwürfen der Vergewaltigung. Ich kenne die Besonderheiten dieser Verfahren und weiß, wie sensibel mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, belastenden Vorwürfen und komplexen Ermittlungsabläufen umzugehen ist. Diskretion, Erfahrung im Sexualstrafrecht und eine klar durchdachte Verteidigungsstrategie von Anfang an stehen dabei im Mittelpunkt. Mein Anspruch ist es, frühzeitig auf den Verlauf des Verfahrens einzuwirken, Risiken gezielt zu begrenzen und Ihre rechtliche wie persönliche Position konsequent zu schützen.

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Erfahrung
Anwalt im Strafrecht

Hauptverhandlung vermeiden

In vielen Fällen lässt sich eine belastende öffentliche Hauptverhandlung durch frühzeitige, strategische Verteidigung verhindern. Ich prüfe die Ermittlungsakte, entlaste Sie frühzeitig und nutze alle rechtlichen Möglichkeiten, um das Verfahren, sofern irgend möglich, bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. So bleibt vieles diskret, schneller und für Sie deutlich weniger belastend.

DER WEG ZUR ERFOLGREICHEN VERTEIDIGUNG

Wie ich Sie im Strafverfahren erfolgreich verteidige

Von der ersten Analyse bis zum entschlossenen Auftreten im Verfahren – jeder Schritt ist darauf ausgerichtet, Ihre Belastung zu reduzieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

01.
Analyse
Ich verschaffe mir sofort ein klares Bild Ihrer Situation, prüfe die Vorwürfe, sichere Akteneinsicht und erkenne früh Chancen sowie Risiken. Dadurch entsteht eine belastbare Grundlage für alle weiteren Entscheidungen in Ihrem Verfahren.
02.
Strategie
Auf Basis der vollständigen Faktenlage entwickle ich eine präzise, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren früh zu beeinflussen und im Idealfall eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
03.
Verteidigung
Ich setze die gewählte Strategie entschlossen um, übernehme die gesamte Kommunikation und trete für Ihre Rechte ein – schriftlich, gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht. Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Ihre Zukunft zu erkämpfen.

Häufig gestellte Fragen

In einer strafrechtlichen Ausnahmesituation entstehen viele Unsicherheiten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen, damit Sie schnell Orientierung gewinnen und wissen, welche Schritte jetzt wirklich entscheidend sind.

Effektive Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren
Als Konsequenz ist es wichtig, dass bereits im Ermittlungsverfahren seitens der Verteidigung alle Anstrengungen unternommen werden, um für ein möglichst optimales Resultat zu kämpfen und eine Hauptverhandlung bzw. ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ist der Tatvorwurf unzutreffend erhoben oder nicht nachweisbar, liegt die Zielsetzung daher regelmäßig darin, schon im Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts zu erreichen. Dies ist, vereinfacht ausgedrückt, in etwa vergleichbar mit einem Freispruch vor Gericht, allerdings eben ohne Hauptverhandlung.
Ablauf des Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung


Häufig wird der Beschuldigte durch eine schriftliche polizeiliche Vorladung mit dem Tatvorwurf einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB konfrontiert. Teilweise ist dies auch mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden. Verantwortlich für die gesamten Ermittlungen ist letztlich die Staatsanwaltschaft, welche auch als „Herrin des Verfahrens“ bezeichnet wird. Die eigentliche Ermittlungstätigkeit wird indes von der Polizei und hier insbesondere von den jeweiligen Fachdezernaten der Kriminalpolizei ausgeführt. Gerade bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, so auch bei Strafverfahren wegen Vergewaltigung, findet schon frühzeitig ein enger Informationsaustausch zwischen den spezialisierten Sachbearbeitern der Kriminalpolizei und dem verantwortlichen Staatsanwalt*in statt.

Je eher nunmehr ein im Sexualstrafrecht und in Vergewaltigungsverfahren erfahrener Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann eine erste Weichenstellung sowie ein Informationsgewinn für den Mandanten erfolgen. Als Anwalt für Vergewaltigung ist es wichtig den Mandanten darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Regelfall zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, bevor eine Positionierung erfolgt. Dies wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder unzutreffend erhoben wurde. Fehler im Ermittlungsverfahren können nur schwer und im ungünstigen Fall überhaupt nicht korrigiert werden. Eine effektive Strafverteidigung bei Vergewaltigung beginnt daher bereits unmittelbar nach Konfrontation mit dem Tatvorwurf, indem die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden ausschließlich über die Kanzlei des Strafverteidigers erfolgt und insbesondere unverzüglich Akteneinsicht beantragt wird.
Bedeutung der Akteneinsicht


Sofern ein Verfahren wegen Vergewaltigung gegen Sie geführt wird, existiert hierzu auch eine sogenannte Ermittlungsakte. In der Ermittlungsakte befinden sich letztlich sämtliche Aussagen, Beweismittel, polizeiliche Vermerke, staatsanwaltliche Verfügungen etc., welche für das Verfahren von Bedeutung sind. Insbesondere ist Bestandteil der Ermittlungsakte auch die Aussage der Person, welche den Beschuldigten mit dem Tatvorwurf Vergewaltigung belastet. Gerade weil es eines der Wesensmerkmale bei der Strafverteidigung wegen Sexualdelikten ist, dass sehr häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ vorliegt, ist die detaillierte Kenntnis über die bisherigen Feststellungen in der Ermittlungsakte wichtig.

Zu den Aufgaben bei einer effektiven Strafverteidigung im Sinne des Sexualstrafrechts gehört es daher auch, dass der Strafverteidiger die „Belastungsaussage“ selbst umfassend auf das Vorliegen von „Realkennzeichen“ in Abgrenzung zu „Warnkennzeichen/Fantasiemerkmalen“ überprüft, bevor durch eine Verteidigungsschutzschrift eine Stellungnahme auf schriftlichem Weg für den Mandanten abgegeben wird. Bei entsprechender Fachkenntnis kann schon an dieser Stelle mit Nachdruck für die Position des eigenen Mandanten eingetreten werden. Ein verantwortungsbewusster Strafverteidiger wird seinen Mandanten dabei auch eine offene und ehrliche Einschätzung darüber geben, wie „gefährlich“ er selbst die Belastungsaussage einschätzt.
Verteidigungsschutzschrift beim Tatvorwurf Vergewaltigung – Anklage wegen Vergewaltigung vermeiden


Nach umfassender Sichtung und Prüfung des Inhalts der Ermittlungsakte sowie den Erörterungen mit dem Mandanten wird in aller Regel eine sogenannte Sacheinlassung oder Verteidigungsschutzschrift für den Mandanten erstellt. Eine solche schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen hat im Gegensatz zu einer polizeilichen Vernehmung den Vorteil, dass hierdurch ein strukturierter Sachverhalt vorgetragen werden kann, ohne dass Missverständnisse entstehen können. Zu beachten ist dabei auch, dass der Kriminalbeamte, welcher den Beschuldigten vernehmen möchte, häufig auch bereits zuvor die Anzeigeerstatterin vernommen hat – und ggf. subjektiv bereits von der Richtigkeit derer Angaben überzeugt ist. Ob in einem solchen Fall dann noch eine unvoreingenommene Vernehmung des Beschuldigten möglich ist, mag jeder selbst für sich entscheiden.

Jedenfalls gebietet die Einhaltung des „Prinzips des sichersten Weges“, dass die Stellungnahme eher auf schriftlichem Weg und nicht im Rahmen einer Vernehmung erfolgt. Ein weiterer Nebeneffekt dabei ist freilich auch, dass bei einer Verteidigungsschutzschrift keinen spontanen Nachfragen der Kriminalpolizei gestellt werden können, welche zur Entstehung von Widersprüchen geeignet sind. Die Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung bei Vergewaltigung zeigt, dass solche Widersprüche selbst dann entstehen können, wenn der Mandant um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht ist, da eben teilweise auch die Erinnerung nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr umfassend verlässlich ist.
Aussage gegen Aussage


Die bundesweite Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung und als Anwalt für Sexualstrafrecht zeigt, dass beim Tatvorwurf Vergewaltigung die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ eher die Regel, als die Ausnahme ist. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle stellt sich der Ausgangssachverhalt so dar, dass (vereinfacht ausgedrückt) eine in der Regel weibliche Person eine erwachsene männliche Person mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 StGB belastet und der Beschuldigte angibt, dass entweder überhaupt kein Sexualverkehr stattgefunden hat oder ein solcher zwar erfolgt ist, ein entgegenstehender Wille aber nicht erkennbar war. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1998 (BGH I StR 94/98; BGHSt 44, 153) für diese Fallkonstellation ausgeführt, dass eine Verurteilung des Beschuldigten dann möglich ist, wenn eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgt ist, bei der auch aussagepsychologische Aspekte einzubeziehen sind.

Ergänzt wurde diese Grundsatzentscheidung durch ein weiteres Grundsatzurteil aus dem Jahr 1999 (BGH I StR 618/98; BGHSt 45, 164), mit welchem die Prüfungsrichtlinien für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung weiter ausgestaltet wurden. Gerade für Nichtjuristen dürften die diesbezüglichen Details recht komplex sein, wobei es sich insofern allerdings auch um ein spezielles Problemfeld handelt, welches leider auch vielen Anwälten nicht geläufig ist, die sich nicht regelmäßig im Sexualstrafrecht und bei Verfahren wegen Vergewaltigung bewegen.

Stark vereinfacht kann allerdings ausgeführt werden, dass es wesentlich um die sogenannte „Glaubhaftigkeit“ zu einem bestimmten Sachverhalt und nicht um die „Glaubwürdigkeit“ der Anzeigeerstatterin im Sinne einer persönlichen Charaktereigenschaft geht. Insofern ist es streng juristisch auch nicht richtig, wenn teilweise von einem „Glaubwürdigkeitsgutachten“ gesprochen wird. Richtig wäre eher „Glaubhaftigkeitsgutachten“. Weiterhin ergibt sich aus den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass zunächst von einer „Nullhypothese“ auszugehen ist. Demnach besteht das methodische Grundprinzip der aussagepsychologischen Beurteilung darin, dass der zu überprüfende Sachverhalt zunächst als „unwahr“ angesehen wird, bis diese Annahme aufgrund der gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es werden sodann hypothetische Gegenannahmen formuliert, um diese zu prüfen. In Betracht kommt dabei etwa die „Suggestionshypothese“, welche beinhaltet, dass die Aussage durch Fremd- oder Eigensuggestion beeinflusst sein kann, die „Lügenhypothese“ vor dem Hintergrund einer absichtlich falschen Aussage oder die „Irrtumshypothese“ unter der Annahme, dass der Zeuge unbewusst falsch aussagt. Bei der „Fantasiehypothese“ wird davon ausgegangen, dass die Belastungsaussage insgesamt vollständig ausgedacht und frei erfunden ist.

Die Praxis der Strafverteidigung bei Vergewaltigung erfordert an dieser Stelle unmissverständlich, dass auch der Strafverteidiger profunde Kenntnis nicht nur von der Rechtsprechung und den prozessualen Möglichkeiten in diesem Spezialgebiet, sondern auch von der Hypothesenbildung, der Bewertung von Belastungsaussagen, aber auch von der Bewertung etwaig bereits vorhandener Glaubhaftigkeitsgutachten hat. Gleiches gilt für die Einordnung der „Realkennzeichen“ in Abgrenzung zu „Warnkennzeichen/Lügenmerkmalen“ im Rahmen der Aussageanalyse. Zu den Realkennzeichen bei der Aussagebewertung gehören u. a. die Merkmale Detailreichtum, logische Konsistenz, räumlich- zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, die Mitteilung eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserungen zur eigenen Aussage, moralische oder sonstige Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten sowie deliktsspezifische Aussageelemente.

Diese Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend und nur beispielhaft. Es existiert ein ganzer Katalog an Kriterien, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung relevant sind. Umgekehrt seien als „Warnkennzeichen/Fantasiemerkmalen“ u. a. ausgeführt das Vorliegen von offenkundigen Übertreibungen in Konstanz der Aussage, insbesondere im Hinblick auf das Kerngeschehen, eine Detailarmut der Aussage oder offenkundige Übertreibungen. Zudem stellt sich auf Ebene der Motivationsanalyse auch immer die Frage, was der Hintergrund bzw. die Motivation für eine Belastungsaussage sein kann.
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